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Grundstücksangebote

 

Die Arenberg-Meppen GmbH gehört zu den Grundstückeigentümern in  Deutschland, die traditionell Baugrundstücke im Wege des Erbbaurechts vergeben. Die ersten Erbbaurechtsverträge wurden in den 1940er Jahren geschlossen.

Die als Erbbaurecht vergebenen Baugrundstücke verbleiben im Eigentum der Arenberg-Meppen GmbH, während die darauf errichteten Bauten den Erbbauberechtigten gehören. Die Vertragsdauer des Erbbaurechts beträgt bis zu 99 Jahre. Nach Ablauf haben die Erbbauberechtigten die Möglichkeit zur Vertragserneuerung.

Der Erbbaunehmer zahlt der Arenberg-Meppen GmbH einen jährlichen Erbbauzins, bei Grundstücken für Wohnzwecke in Höhe von 5 %, bei gewerblicher Nutzung in Höhe von 6 % des Grundstückswertes.

Aktuell für private Bauherren oder gewerbliche Bauträger

2 Baugrundstücke in Haselünne Seggenweg und Akeleiweg (Baugebiet Bödikerstraße) als Erbbaurecht zu verpachten

Einstiegserbbauzinssatz 4 %

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Um Sie mit dem Thema Erbbaurecht vertrauter zu machen, sind hier einige wesentliche Punkte aus dem Erbbaurechtsvertrag für Sie zusammengestellt. Sollten nach Durchsicht dieser Informationen von Ihrer Seite aus noch Fragen bestehen, sind wir gerne bereit, diese telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch zu beantworten.

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Bei ihm handelt es sich um ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und zugleich um ein grundstücksgleiches Recht, das grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist das Erbbaurecht in der Erbbaurechtsverordnung (ErbbaurechtsVO) von 1919.

Inhalt des Erbbaurechts
Das Nutzungsrecht berechtigt dazu, auf dem Erbbaugrundstück ein Bauwerk - worunter u.a. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Einfamilienhäuser bzw. Mehrfamilienhäuser mit Carport/Garage fallen - zu haben. Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück errichteten Bauwerke wird der Erbbauberechtigte. Welche Bauwerke speziell auf dem Grundstück errichtet werden dürfen, wird im Erbbaurechtsvertrag geregelt. Vor der Errichtung von Bauwerken jeder Art bzw. bei wesentlichen Veränderungen bereits vorhandener Gebäude (Um-/Anbau) ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen. Dem Antrag müssen die Bauunterlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Finanzierungsplan) beigefügt werden. Ein Verstoß gegen die entsprechenden Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages berechtigt den Grundstückseigentümer unter Umständen dazu, die Beseitigung oder Abänderung des vertragswidrig errichteten Bauwerkes zu verlangen oder das Heimfallrecht auszuüben. Die Beantragung der Zustimmung liegt auch deshalb im Interesse des Erbbauberechtigten, weil bei der Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf oder seinem Heimfall an den Grundstückseigentümer der Erbbauberechtigte nur für die Bauwerke eine Entschädigung erhält, deren Errichtung bzw. Änderung der Grundstückseigentümer schriftlich zugestimmt hat.
Erbbauberechtigte können natürliche oder juristische Personen sein. Ein Erbbaurecht kann auch für mehrere Personen begründet werden. Hierfür dient im Erbbaurechtsvertrag der Zusatz "zu ideellen Anteilen. " Die beteiligten Erbbauberechtigten haften dabei gegenüber dem Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner.

Belastung des Erbbaurechts
Für den Erbbauberechtigten besteht die Möglichkeit, u.a. das Erbbaurecht mit Reallasten, Hypotheken und Grund-/Rentenschulden zu belasten. Zu jeder Belastung des Erbbaurechtes ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig. Der Grundstückseigentümer wird im Allgemeinen dann seine Zustimmung erteilen, wenn die Belastung die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Erbbaurechtes nicht gefährdet.

Veräußerung des Erbbaurechts

Beabsichtigt der Erbbauberechtigte, das Erbbaurecht an einen Dritten zu veräußern, so bedarf der Verkauf ebenfalls der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Die Zustimmung wird im Allgemeinen dann erteilt, wenn die Person des Erwerbers eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Erbbaurechts gewährleistet und der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Erwerber muss in sämtliche Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages eintreten.

Dauer des Erbbaurechts

Die Erbbaurechtsverordnung setzt keine bestimmte Laufzeit für ein Erbbaurecht fest. Erbbaurechtsverträge für Wohnzwecke werden in der Regel auf 99 Jahre abgeschlossen. Bei Erbbaurechten für gewerbliche Zwecke können geringere Laufzeiten gewählt werden.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Verkauf des Grundstücks seitens des Grundstückseigentümers während des Bestehens des Erbbaurechts und nach dessen Ablauf grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Für den Fall, dass ein solcher Verkauf gleichwohl erfolgen sollte, wird dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.

Erbbauzins

Für die Einräumung des Erbbaurechts wird als Gegenleistung die Zahlung eines Entgelts vereinbart. Dieses wird in wiederkehrenden Leistungen jährlich als sogenannter Erbbauzins geleistet. Der jährliche Erbbauzins für das Grundstück beläuft sich bei Nutzung zu Wohnzwecken auf 5 %, bei gewerblicher Nutzung und Wohnungserbbaurechten auf 6 % des Grundstückswertes. Eine Anpassung des Erbbauzinses erfolgt durch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel. Der Erbbauzins wird danach in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren neu festgesetzt. Als Maßstab für die Anpassung wird ein Mischwert aus dem Verbraucherpreisindex Deutschland, dem Index der durchschnittlichen Bruttowochenverdiensten der Arbeiter im Produz. Gewerbe und  dem Index für Bruttomonatsverdienste der Angestellten im Produz. Gewerbe herangezogen. Diese werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und können unter der Adresse www.destatis.de im Internet kostenlos abgefragt werden.

 

 

Copyright © 2003 Arenberg-Meppen GmbH
Stand: 25. Juni 2004