Grundstücksangebote
Die Arenberg-Meppen GmbH gehört zu den Grundstückeigentümern in Deutschland,
die traditionell Baugrundstücke im Wege des Erbbaurechts vergeben. Die ersten
Erbbaurechtsverträge wurden in den 1940er Jahren geschlossen.
Die als Erbbaurecht vergebenen Baugrundstücke verbleiben im Eigentum der
Arenberg-Meppen GmbH, während die darauf errichteten Bauten den Erbbauberechtigten
gehören. Die Vertragsdauer des Erbbaurechts beträgt bis zu 99 Jahre. Nach Ablauf haben
die Erbbauberechtigten die Möglichkeit zur Vertragserneuerung.
Der Erbbaunehmer zahlt der Arenberg-Meppen GmbH einen jährlichen Erbbauzins, bei
Grundstücken für Wohnzwecke in Höhe von 5 %, bei gewerblicher Nutzung in Höhe von 6 %
des Grundstückswertes.
Aktuell für private Bauherren oder gewerbliche Bauträger
2 Baugrundstücke in Haselünne Seggenweg und Akeleiweg (Baugebiet
Bödikerstraße) als Erbbaurecht zu verpachten
Einstiegserbbauzinssatz 4 %

Um Sie mit dem Thema Erbbaurecht vertrauter zu machen, sind hier einige
wesentliche Punkte aus dem Erbbaurechtsvertrag für Sie zusammengestellt. Sollten nach
Durchsicht dieser Informationen von Ihrer Seite aus noch Fragen bestehen, sind wir gerne
bereit, diese telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch zu beantworten.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der
Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Bei ihm handelt es sich um ein
beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und zugleich um ein
grundstücksgleiches Recht, das grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt wird.
Gesetzlich geregelt ist das Erbbaurecht in der Erbbaurechtsverordnung (ErbbaurechtsVO) von
1919.
Inhalt des Erbbaurechts
Das Nutzungsrecht berechtigt dazu, auf dem Erbbaugrundstück ein Bauwerk -
worunter u.a. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Einfamilienhäuser bzw.
Mehrfamilienhäuser mit Carport/Garage fallen - zu haben. Eigentümer der auf dem
Erbbaugrundstück errichteten Bauwerke wird der Erbbauberechtigte. Welche Bauwerke
speziell auf dem Grundstück errichtet werden dürfen, wird im Erbbaurechtsvertrag
geregelt. Vor der Errichtung von Bauwerken jeder Art bzw. bei wesentlichen Veränderungen
bereits vorhandener Gebäude (Um-/Anbau) ist die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers einzuholen. Dem Antrag müssen die Bauunterlagen (Lageplan,
Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Finanzierungsplan) beigefügt werden. Ein Verstoß gegen
die entsprechenden Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages berechtigt den
Grundstückseigentümer unter Umständen dazu, die Beseitigung oder Abänderung des
vertragswidrig errichteten Bauwerkes zu verlangen oder das Heimfallrecht auszuüben. Die
Beantragung der Zustimmung liegt auch deshalb im Interesse des Erbbauberechtigten, weil
bei der Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf oder seinem Heimfall an den
Grundstückseigentümer der Erbbauberechtigte nur für die Bauwerke eine Entschädigung
erhält, deren Errichtung bzw. Änderung der Grundstückseigentümer schriftlich
zugestimmt hat.
Erbbauberechtigte können natürliche oder juristische Personen sein. Ein Erbbaurecht kann
auch für mehrere Personen begründet werden. Hierfür dient im Erbbaurechtsvertrag der
Zusatz "zu ideellen Anteilen. " Die beteiligten Erbbauberechtigten haften dabei
gegenüber dem Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner.
Belastung des Erbbaurechts
Für den Erbbauberechtigten besteht die Möglichkeit, u.a. das Erbbaurecht mit
Reallasten, Hypotheken und Grund-/Rentenschulden zu belasten. Zu jeder Belastung des
Erbbaurechtes ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig. Der
Grundstückseigentümer wird im Allgemeinen dann seine Zustimmung erteilen, wenn die
Belastung die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Erbbaurechtes nicht gefährdet.
Veräußerung des Erbbaurechts
Beabsichtigt der Erbbauberechtigte, das Erbbaurecht an einen Dritten zu
veräußern, so bedarf der Verkauf ebenfalls der Zustimmung des Grundstückseigentümers.
Die Zustimmung wird im Allgemeinen dann erteilt, wenn die Person des Erwerbers eine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Erbbaurechts gewährleistet und der mit der
Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der
Erwerber muss in sämtliche Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages eintreten.
Dauer des Erbbaurechts
Die Erbbaurechtsverordnung setzt keine bestimmte Laufzeit für ein Erbbaurecht
fest. Erbbaurechtsverträge für Wohnzwecke werden in der Regel auf 99 Jahre
abgeschlossen. Bei Erbbaurechten für gewerbliche Zwecke können geringere Laufzeiten
gewählt werden.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Verkauf des Grundstücks seitens des
Grundstückseigentümers während des Bestehens des Erbbaurechts und nach dessen Ablauf
grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Für den Fall, dass ein solcher Verkauf gleichwohl
erfolgen sollte, wird dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht am Grundstück
eingeräumt.
Erbbauzins
Für die Einräumung des Erbbaurechts wird als Gegenleistung die Zahlung eines
Entgelts vereinbart. Dieses wird in wiederkehrenden Leistungen jährlich als sogenannter
Erbbauzins geleistet. Der jährliche Erbbauzins für das Grundstück beläuft sich bei
Nutzung zu Wohnzwecken auf 5 %, bei gewerblicher Nutzung und Wohnungserbbaurechten auf 6 %
des Grundstückswertes. Eine Anpassung des Erbbauzinses erfolgt durch die Vereinbarung
einer Wertsicherungsklausel. Der Erbbauzins wird danach in der Regel nach Ablauf von 3
Jahren neu festgesetzt. Als Maßstab für die Anpassung wird ein Mischwert aus dem
Verbraucherpreisindex Deutschland, dem Index der durchschnittlichen
Bruttowochenverdiensten der Arbeiter im Produz. Gewerbe und dem Index für
Bruttomonatsverdienste der Angestellten im Produz. Gewerbe herangezogen. Diese werden vom
Statistischen Bundesamt ermittelt und können unter der Adresse www.destatis.de im Internet kostenlos abgefragt werden.